Rechtliche Grundlagen: Anti-Geldwäsche

Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 

                                   

Europäische Union

In der EU wurde am 26.10.2005 die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erlassen. Diese Richtlinie, auch 3. EU-Geldwäsche-Richtlinie genannt,  trat am 15.12.2005 in Kraft.

Im Juni 2007 hat die FATF den von ihr zusammen mit Vertretern des internationalen Bank- und Wertpapiersektors erarbeiteten Leitfaden zum risikoorientierten Ansatz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht. Der Leitfaden  berücksichtigt die Empfehlungen der FATF, der Dritten EU-Geldwäscherichtlinie sowie der künftigen nationalen geldwäscherechtlichen Regelungen und konkretisiert den risikoorientierten Ansatz.

Die Übersetzung dieses grundlegenden Papiers dient der Information der dem Geldwäschegesetz unterliegenden Institute und Versicherungsunternehmen.

Deutschland

Seit 21.08.2008 gilt das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz GwBekErgG).

Die BaFin hat am 29.07.2009 ein neues wichtiges Rundschreiben 14/2009 (GW) herausgegeben. In diesem Rundschreiben werden einige Punkte in dem zum 21.08.2008 geänderten Geldwäschegesetz von Seiten der BaFin klargestellt. Diese Ergänzungen treten damit neben die Anwendungs- und Auslegungshinweise des ZKA vom 17.12.2008 und sind entsprechend zu beachten. 

Für die gruppenweite Umsetzung von Präventionsmaßnahmen gemäß § 25g KWG hat die BaFin am 23.09.2009 ein Rundschreiben zur Erläuterung der Vorgaben veröffentlicht. Nach dieser Vorschrift müssen übergeordnete Unternehmen im In- und Ausland sicherstellen, dass bestimmte Mindeststandards bei der Geldwäscheprävention gruppenweit eingehalten werden. Dazu gehören u.a. die Schaffung eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten und die Erstellung einer Gefährdungsanalyse für die gesamte Gruppe. Das Rundschreiben richtet sich an alle Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalanlagegesellschaften und Finanzholding-Gesellschaften, die Mutterunternehmen oder übergeordnete Unternehmen sind.

Zum 31.10.2009 sind einige Ergänzungen des GwG in Kraft getreten. Die aktuelle Version finden Sie hier.

Die BaFin hat am 7.06.2010 ein Rundschreiben mit dem Titel „Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG (MaComp)“ veröffentlicht. Es konkretisiert die Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten des WpHG, die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute beachten müssen, wenn sie Wertpapiergeschäfte gegenüber Kunden erbringen.

Schweiz

In der Schweiz gilt seit dem 10.10.1997 das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GWG). Die Eidgenössische Bankenkommission hat am 18. Dezember 2002 die Verordnung zur Verhinderung von Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung-FINMA) herausgegeben.

Zudem wurde eine unabhängige Aufsichtsbehörde (FINMA) für die Bekämpfung der Geldwäscherei eingerichtet.

Fürstentum Liechtenstein

Die Geldwäschethematik wird im Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) geregelt und in der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) näher erläutert. Richtlinien und weiterführende Informationen sind auf der Homepage der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zu finden.

Seit 12. Dezember 2008 ist in Liechtenstein die 3. EU Geldwäsche Richtlinie als nationales Recht umgesetzt.

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